Schießstätte: Erlaubnis zum Betrieb
Wenn Sie eine Schießstätte betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Voraussetzungen:
- Nachweis der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung,
- Nachweis einer Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in der gesetzlich geforderten Höhe.
Für Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Waffen oder Munition geschossen wird, besteht keine Erlaubnispflicht, sondern lediglich eine Anzeigepflicht. In diesem Fall hat der Betreiber die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
- An die Kreise, kreisfreien Städte oder
- an die in § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) aufgeführten amtsfreien Gemeinden (Städte).
Bei ortsfesten oder ortsveränderlichen Schießstätten ist eine Erlaubnis vor der Aufnahme der Nutzung erforderlich.
Wurde für einen schießsportlichen Verein die Erlaubnis erteilt und die Zuverlässigkeit und die Eignung einer verantwortlichen Person nachgewiesen, muss, nachdem diese Person nicht mehr Mitglied im Verein ist, der Verein das Ausscheiden der Person an die zuständige Behörde melden und innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person benennen und deren Zuverlässigkeit und Eignung nachweisen.
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
- Unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 WaffG),
- Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle (nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 WaffG),
- Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung (nach § 27 Abs. 1 Satz 2 WaffG);
bei ortsveränderlichen Schießstätten (Schießgeschäften) gelten die Haftpflichtversicherungssummen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Schaustellerhaftpflichtversicherungsverordnung (SchauHV), - Nachweis über das Bestehen einer Unfallversicherung (nach § 27 Abs. 1 Satz 2 WaffG).
Die Schießstätte ist (nach § 12 Abs. 1 AWaffV) vor ihrer ersten Inbetriebnahme hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu überprüfen. Hierzu kann auch auf Kosten des Betreibers ein Gutachten eines anerkannten Schießstandsachverständigen eingeholt werden.
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