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Nachbarrecht / Nachbarschutz: Schiedsverfahren (Streitschlichtung)


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Kann die zuständige Stelle einen nachbarschaftlichen Streit nicht schlichten, sollte das Schiedsamt (Gütestelle) eingeschaltet werden.


Bäume und Sträucher, Gewohnheiten, Geräusche, Katzen, Hunde und nicht zuletzt natürlich die Kinder: es gibt viele Anlässe, damit aus der nachbarlichen Gemeinschaft ein handfester Streit wird. Viele Wege führen zurück zum friedlichen Miteinander. Und für viele Fälle gibt es klare Regelungen.

Zur Streitschlichtung in nachbarrechtlichen Angelegenheiten (das heißt bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten) ist das Schiedsamt - als ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeit - eingerichtet. Das Schiedsamt sollte immer dann eingeschaltet werden, wenn die Regelungen, die das zuständige Fachamt (beispielsweise Bauordnungsamt, Ordnungsamt) ergriffen hat, nicht ausreichen und die nachbarliche Situation zu eskalieren droht.

Das schleswig-holsteinische Landesschlichtungsgesetz bestimmt darüber hinaus, dass in nachbarrechtlichen Streitigkeiten eine gerichtliche Klage nur erhoben werden kann, wenn die Beteiligten zuvor eine so genannte Gütestelle aufgesucht haben und dort versucht haben, eine Einigung zu finden. Gütestellen in diesem Sinne sind zum einen die Schiedsämter. Zum anderen können sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Gütestelle anerkennen lassen. Sie können in einer nachbarrechtlichen Streitigkeit natürlich nur als Gütestelle tätig werden, wenn sie nicht selbst einen der Beteiligten anwaltlich vertreten.

Schiedsverfahren (Streitschlichtung)

 

An die als Schiedsfrau / Schiedsmann eingesetzte Person in Ihrer Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

Gütestellen in Schleswig-Holstein

 

  • Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO),
  • Landesschlichtungsgesetz Schleswig-Holstein (LschliG).

SchO

LSchliG

 

Schiedspersonen (Schiedsfrauen / Schiedsmänner) werden je nach Region auch als Friedensrichterin / Friedensrichter oder Schlichterin / Schlichter bezeichnet.

Nähere Informationen zum Thema Streitschlichtung finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung.

 

Ansprechpartner

Amt Hüttener Berge

Der Amtsdirektor
Mühlenstraße 8
24361 Groß Wittensee
Tel: +49 4356 9949-0   |   Fax: +49 4356 9949-7000
E-Mail: info[at]amt-huettener-berge.de
Web: www.amt-huettener-berge.de


Öffnungszeiten:

Öffnungszeiten der Amtsverwaltung
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag von 14:00 bis 18:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Nebenstelle Owschlag (Bürgerbüro)
Montag von 15:30 bis 17:30 Uhr
Mittwoch von 9:00 bis 11:30 Uhr
Nebenstelle Borgstedt (Bürgerbüro)
Dienstag von 16:00 bis 18:00 Uhr

Mitarbeiter (Amt Hüttener Berge)

Herr Andreas HoffmannIcon Vcard

Fachdienstleiter
FD III - Ordnungs-, Bau- und Sozialverwaltung
Amtsdirektor - Leitung

Tel: +49 4356 9949-310   |   Fax: +49 4356 9949-7000
E-Mail: hoffmann[at]amt-huettener-berge.de
Etage: Neubau 1. OG   |   Zimmer: 11  


Der Bürgermeister

Thorsten Schulz
Aublick 20
24794 Bünsdorf

T: 0171 5344643

Postanschrift

Gemeinde Bünsdorf
Der Bürgermeister
c/o Amt Hüttener Berge
Mühlenstraße 8                
24361 Groß Wittensee

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