Gesellenprüfung: Gestreckte Gesellenprüfung
Die gestreckte Gesellenprüfung besteht aus einer Gesellenprüfung während und einer Gesellenprüfung am Ende der Ausbildungszeit.
Alternativ zur herkömmlichen Verfahrensweise mit Zwischenprüfung während und Gesellenprüfung am Ende der Ausbildungszeit wird in einigen Ausbildungsberufen die gestreckte Prüfungsform mit
- Teil 1 der Gesellenprüfung während der Ausbildungszeit und
- Teil 2 der Gesellenprüfung am Ende der Ausbildungszeit
angewendet.
Die Gesellenprüfung besteht somit aus zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen. Teil 1 kann nicht selbständig angefochten und nicht vor Ablegen des Teils 2 eigenständig wiederholt werden. Die klassische Zwischenprüfung entfällt bei dieser Prüfungsform.
Wird die Ausbildung nach dem Ablegen von Teil 1 abgebrochen, kann das Prüfungsergebnis bei einer Wiederaufnahme anerkannt werden.
Für beide Prüfungsteile wird eine gesonderte Anmeldung/Zulassung benötigt.
An die zuständige Handwerkskammer (HWK), Kreishandwerkerschaft oder Innung.
Die Ausstellung des Prüfungszeugnisses ist gebührenfrei.
Für die englischsprachige und französischsprachige Übersetzung können Gebühren erhoben werden. Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Handwerkskammer.
Weitere Informationen zur Gesellenprüfung im Handwerk finden Sie auf den Internetseiten der Handwerkskammer Lübeck.
- Berufsausbildung: Ausbildungsstätte - Einstellung / Ausbildung untersagen
- Eintragung im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach BBiG ändern
- Gesellenprüfung: Zulassung in Ausnahmefällen
- Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk anmelden
- Schlichtungsausschuss für Berufsausbildungsstreitigkeiten
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
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Fax:
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E-Mail:
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Web:
www.ea-sh.de
Öffnungszeiten:
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Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung
Handwerkskammer Flensburg
Johanniskirchhof 1-7
24937 Flensburg
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Mo. - Do: 7.30 – 16.00 Uhr
Fr. 7.30 – 12.30 Uhr
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