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Entschädigungsatzung der Gemeinde Bünsdorf

erlassen am: 29.06.2015 | i.d.F.v.: 02.07.2015 | gültig ab: 01.12.2015


Aufgrund der §§ 4 und 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung - EntschVO), der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren - EntschVOfF) und den Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinien - EntschRichtl-fF) in den derzeit gültigen Fassungen wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 29.06.2015 folgende Entschädigungssatzung für die Gemeinde Bünsdorf erlassen:

Abschnitt 1 Gemeindevertretung und Ausschüsse

§ 1 Aufwandsentschädigung/Sitzungsgeld

1.

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, Mitglieder der Gemeindevertretung und ehrenamtlich tätige Bürger und Bürgerinnen haben Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung.

2.

Die Entschädigung wird wie folgt festgesetzt:

2.1.

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 90 % des Höchstsatzes der Verordnung.

2.2.

Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung je nach Dauer der Vertretung bis zur Höhe der Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gewährt Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen.

2.3.

Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 75 % des Höchstsatzes der Verordnung.

2.4.

Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse (bürgerliche Mitglieder) erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60 % des Höchstsatzes der Verordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind.

2.5.

Ausschussvorsitzende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 75 % des Höchstsatzes der Verordnung. Die Aufwandsentschädigung nach § 1 Abs. 2.3 dieser Satzung bleibt unberührt.

§ 2 Sonstige Entschädigungen

1.

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält neben der Aufwandsentschädigung folgende monatliche Pauschalen:

1.1.

Zur Erstattung der Reisekosten für Fahrten im Kreisgebiet Rendsburg-Eckernförde in Höhe von 10 % der nach § 1, Abs. 2.1 dieser Satzung gewährten Aufwandsentschädigung.

1.2.

Dienstzimmerentschädigung

Benutzung des Wohnraumes inklusive Aufwendungen für dessen Heizung, Beleuchtung und Reinigung in Höhe von 10 % der nach § 1, Abs. 2.1 dieser Satzung gewährten Aufwandsentschädigung.

1.3.

Telefonkostenpauschale

Benutzung einer privaten Telekommunikationseinrichtung in Höhe von 5 % der nach § 1, Abs. 2.1 dieser Satzung gewährten Aufwandsentschädigung.

2.

Gemeindevertreterinnen und -vertreter, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird (§ 13 Abs. 1 EntschVO). Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzerfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 30,00 € (§ 13 Abs. 2 EntschVO).

3.

Gemeindevertreterinnen und -vertreter, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 7,50 €. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die anfallenden notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen (§ 13 Abs. 3 EntschVO).

4.

Gemeindevertreterinnen und -vertreter, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern von Ausschüssen werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 3 oder eine Entschädigung nach Absatz 4 gewährt wird (§ 14 EntschVO).

5.

Gemeindevertreterinnen und -vertreter, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern von Ausschüssen werden auf Antrag die Fahrtkosten, die ihnen durch die Fahrt zum Sitzungsort und zurück entstehen, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück, gesondert erstattet. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach § 4 des Bundesreisekostengesetzes vom 20. Mai 2005 (BGB I S. 1418). Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach § 5 Bundesreisekostengesetz. (§ 15 EnschVO).

Abschnitt 2 Freiwillige Feuerwehr

§ 3 Aufwandsentschädigung

1.

Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

2.

Die Stellvertretung der Gemeindewehrführerin oder des Gemeindewehrführers erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

3.

Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer sowie deren oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren (EntschVOfF) eine monatliche Reinigungspauschale in Höhe des Höchstsatzes nach § 3 Abs. 3 und Abs. 4 EntschVOfF.

4.

Die Gerätewartin oder der Gerätewart erhält für den Mehraufwand zur Wartung und Pflege des folgenden Fahrzeuges eine monatliche Entschädigung in Höhe von:

Löschgruppenfahrzeug LF 10 (LF 8/6) 100 % des Höchstsatzes der EntschRichtl-fF

5.

Für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr richtet sich der Ersatz von Fahrtkosten sowie die Reisekostenvergütung nach den §§ 15 und 16 der EntschVO.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Entschädigungssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2015 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 11. Dezember 2008 außer Kraft.