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Bild von Thorsten Schulz

erlassen am: 07.12.2009 | i.d.F.v.: 07.12.2009 | gültig ab: 07.12.2009

§ 1 Auszeichnung


(1)

Die Gemeinde Bünsdorf vergibt Ehrenauszeichnungen für besondere Leistungen, besondere Verdienste und langjährigen Einsatz zum Wohle des Dorfes und seiner Bevölkerung, z. B.
-       für herausragende Einzelleistungen (z.B. Lebensrettung, sportliche Erfolge)
-       für besondere ehrenamtliche Tätigkeit in besonderer Position
-       für besondere Verdienste für die Gemeinde.
 


(2)

Auszeichnungen werden in Form eines adäquaten Sachpreises im Wert von 75,00 Euro vergeben. Dazu wird eine gerahmte Urkunde vom Bürgermeister unterzeichnet überreicht.
 
 


§ 2 Auszuzeichnende


(1)

Eine Auszeichnung ist grundsätzlich an Einzelpersonen zu vergeben. Soll im Rahmen besonderer Verdienste ein Verein, eine Gruppe oder Organisation eine Auszeichnung erhalten, so wird diese einem Repräsentanten gegenüber vorgenommen.
 


(2)

Die Auszeichnung steht nur den Ausgezeichneten zu und geht in das vererbbare Eigentum der Ausgezeichneten über.
 


§ 3 Form der Verleihung


(1)

Die Auszeichnung ist an keine zeitlichen Vorgaben gebunden, sie kann im Rahmen eines Empfanges der Gemeinde Bünsdorf oder auch bei anderen öffentlichen Anlässen verliehen werden.
 


(2)

Die Laudatio für die zu ehrende Person kann durch den Bürgermeister oder seinen Vertreter erfolgen. Der Bürgermeister oder sein Vertreter überreicht in feierlicher Form die Ehrenauszeichnung und Urkunde.
 


§ 4 Vorschläge zu Vergabe


(1)

Jeder Einwohner, jeder Verein oder Gruppierung kann über den Bürgermeister oder den Vorsitzenden des Finanzausschusses Vorschläge einreichen. Der Vorschlag muss formlos, jedoch schriftlich mit entsprechender Begründung erfolgen.
 


§ 5 Entscheidungsgremium


(1)

Über die eingegangenen Vorschläge zur Auszeichnung berät und entscheidet die Gemeindevertretung in nicht öffentlicher Sitzung.
 


(2)

Eine Auszeichnung wird zuerkannt, wenn sich mindestens 2/3 der anwesenden Gemeindevertreter für eine Auszeichnung aussprechen.
 


(3)

Ein Rechtsanspruch auf Auszeichnung besteht nicht.
 


§ 6 Sonstige Auszeichnungen


(1)

Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts für herausragende Verdienste ist die höchste Ehrung der Gemeinde Bünsdorf. Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts wird nur in Ausnahmefällen vorgenommen und erhält durch diese Seltenheit ihren besonderen Wert.
 


(2)

Die §§ 2 bis 5 dieser Satzung gelten analog.
 


(3)

Die Anerkennung einer Ehrenbürgerschaft bedarf des einstimmigen Beschlusses der Gemeindevertretung.
 


(4)

Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts wird in Form eines Sachpreises in Höhe von 150,00 Euro und einer gerahmten Ehrenbürgerurkunde verliehen.
 


(5)

Wegen unwürdigen Verhaltens kann eine Ehrenbürgerschaft durch Beschluss der Gemeindevertretung mit absoluter Mehrheit aberkannt werden. Die Ehrenbürgerurkunde ist in diesem Fall an die Gemeinde zurückzugeben. Der/die Betroffene ist aus der Liste der Geehrten zu streichen.
 


§ 7 Sonstige Auszeichnungen


(1)

Für einfachere Auszeichnung (z.B. Anerkennung für eine Mannschaftsleistung), kann eine Flagge mit dem Wappen der Gemeinde Bünsdorf überreicht werden.
 


(2)

Eine solche Flagge kann auch als Gastgeschenk der Gemeinde übergeben werden.
 


§ 8 Inkrafttreten

 
Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung in Kraft.
 


Bünsdorf, den 07.12.2009

gez. Jens Kühne
Bürgermeister
 
 


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