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erlassen am: 08.12.2025 | i.d.F.v.: 09.12.2025 | gültig ab: 01.01.2026

Aufgrund des § 77 der Gemeindeordnung sowie § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz sowie § Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 des Schleswig-Holsteinischen Grundsteuerhebesatzgesetzes wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 08.12.2025 folgende Haushaltssatzung erlassen:


§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird

1. im Ergebnisplan mit ​
​ einem Gesamtbetrag der Erträge auf 1.297.900 EUR
​ einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 1.389.200 EUR
​ einem Jahresüberschuss von 0 EUR
​ einem Jahresfehlbetrag von 91.300 EUR
​ ​- einer Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage nach § 26 Absatz 1 Satz 2 GemHVO zum Haushaltsausgleich 91.300 EUR
​ ​- einem Jahresergebnis unter Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage 0 EUR
​ ​ ​
2. im Finanzplan mit ​
​ einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 1.151.300 EUR
​ einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 1.110.500 EUR
​ einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 1.700.000 EUR
​ einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 1.749.500 EUR

festgesetzt.


§ 2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf 1.700.000 EUR
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0 EUR
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 0 EUR
4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf 1,15 Stellen.

§ 3

Die Hebesätze für die Realsteuern werden nach § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz sowie § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 des Schleswig-Holsteinischen Grundsteuerhebesatzgesetzes wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer ​
​ a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 360 %
​ a) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 400 %
2. Gewerbesteuer 330 %

§ 4

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 82 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 2.000 EUR.


Bünsdorf,


Thorsten Schulz

Bürgermeister


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