Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Halteverbot / Parkverbot: Ausnahmegenehmigung für Handwerker/Gewerbetreibende

Handwerker / andere Gewerbetreibende können, sofern zwingend notwendig, eine Ausnahmegenehmigung von Halt- und Parkverboten beantragen.


Handwerkern und anderen Gewerbetreibenden können bei zwingender Erfordernis Ausnahmen von Halt- und Parkverboten genehmigt werden. Voraussetzung ist, dass eine Berufsausübung anderenfalls nicht möglich oder nicht zumutbar wäre.

 

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Straßenverkehrsbehörde), in deren Bezirk die Halt- und Parkverbote bestehen.

 

Die Ausnahmegenehmigung wird widerruflich und befristet erteilt. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

 

Es fallen Gebühren zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro, je Ausnahmetatbestand und Fahrzeug/Person, an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

 

Unterlagen zum Nachweis des Erfordernisses einer Ausnahme.

 

  • §§ 12, 13, 41, 42, 46, 47 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Gebühren-Nr. 264.

StVO

GebOSt

 

Der Antrag muss schriftlich gestellt werden.

Was sollte ich noch wissen?

Es können auch regional übergreifende Ausnahmegenehmigungen von einer der betroffenen zuständigen Stellen erteilt werden. Hierzu wäre dann eine vorherige Abstimmung zwischen den einzelnen Straßenverkehrsbehörden erforderlich.

 

Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.

Der Bürgermeister

Thorsten Schulz
Aublick 20
24794 Bünsdorf

T: 0171 5344643

Postanschrift

Gemeinde Bünsdorf
Der Bürgermeister
c/o Amt Hüttener Berge
Mühlenstraße 8                
24361 Groß Wittensee

Bürgerportal

Kommunale Services einfach online nutzen
Hier gelangen Sie ganz einfach zu unserem neuen Bürgerportal »