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Register und Nachweise über den Verbleib von Abfällen führen

Gefährliche Abfälle


Wer gefährliche Abfälle entsorgen möchte, muss über deren Verbleib ein Register beziehungsweise bestimmte Nachweise führen.

Das Register beziehungsweise die zu führenden Nachweise belegen die Entsorgungsvorgänge der gefährlichen Abfälle. Die Pflicht zur Führung des Registers trifft Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler sowie alle Entsorger von gefährlichen Abfällen.

Die Pflicht zur Führung von Nachweisen trifft denselben Personenkreis mit Ausnahme von Händlern und Maklern von gefährlichen Abfällen.

Nichtgefährliche Abfälle

In Einzelfällen kann die zuständige Behörde anordnen, dass auch Register beziehungsweise Nachweise über den Verbleib nichtgefährlicher Abfälle geführt werden müssen.

Abfallentsorger müssen in jedem Fall auch ein Register über die Entsorgung von nichtgefährlichen Abfällen führen.

Form der Nachweisführung

Die Register und Nachweise müssen in elektronischer Form geführt werden; lediglich bei der Führung von Registern über die Entsorgung von nichtgefährlichen Abfällen ist die elektronische Form freigestellt.

Private Haushalte

Für private Haushalte gelten diese Pflichten nicht.

Kurztext

Wer gefährliche Abfälle entsorgen möchte, muss über deren Verbleib ein Register beziehungsweise bestimmte Nachweise führen.

In bestimmten Fällen gilt das auch für denjenigen, der nichtgefährliche Abfälle entsorgen möchte.

Für private Haushalte gelten diese Pflichten nicht.

 

  • An die GOES,
  • an das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche (LLUR) oder
  • an die Kreise/kreisfreien Städte (Untere Abfallentsorgungsbehörden).

 

Es fallen Gebühren auf der Grundlage der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

 

Welche Unterlagen erforderlich sind, erfahren Sie auf den Internetseiten der GOES.

GOES

 

§ 49 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 23 Nachweisverordnung

§ 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 2 Nachweisverordnung

§ 49 Kreislaufwirtschaftsgesetz

§ 23 Nachweisverordnung

§ 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz

§ 2 Nachweisverordnung

 

Weitere Informationen zum Nachweisverfahren finden Sie auf den Internetseiten der GOES, des Ministeriums für Energie­wende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein, des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMU) und der Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall).

Leitlinie der Abfallwirtschaft

BMUV Kreislaufwirtschaft

ZKS-Abfall

 

Ansprechpartner

GOES Gesellschaft für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen mbH

Havelstraße 7
24539 Neumünster
Tel: +494321 9994-0   |   Fax: +494321 9994-44
E-Mail: info[at]goes-sh.de
Web: www.goes-sh.de


Kreis Rendsburg-Eckernförde

Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 202-0   |   Fax: +49 4331 202-295
E-Mail: info[at]kreis-rd.de
Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de

Postanschrift:

Postfach 905
24758 Rendsburg


Öffnungszeiten:

Für die Bereiche Bauaufsicht, Kfz-Zulassung und Zuwanderung können online Termine vereinbart werden. Soweit möglich, bevorzugen Sie bitte den Kontakt per Telefon oder E-Mail.

Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-17:30 Uhr
Mi. 7:15-12:00 Uhr
Do. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr
Fr. 8:00-12:00 Uhr

Abweichende Öffnungszeiten gelten für:

Zuwanderung

Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 und 14:00-17:30 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 8:00-12:00 Uhr
Fr. geschlossen

Aufzug vorhanden: ja


Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle

Kaisertraße 10
24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 202-0   |   Fax: +49 4331 202-295
E-Mail: info[at]kreis-rd.de

Postanschrift:

Postfach 905
Kaiserstraße 8
24758 Rendsburg


Öffnungszeiten:

Mo 8.00-12.00 Uhr;
Di 8.00-12.00 Uhr und 14.00-17.30 Uhr;
Mi 7.15-12.00 Uhr;
Do 8.00-12.00 Uhr und 14.00-16.00 Uhr;
Fr 8.00-12.00 Uhr

Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle)

Frau Birte GrünauIcon Vcard

Fachdienst

Tel: +49 4331 202-509   |   Fax: +49 4331 202-527
E-Mail: birte.gruenau[at]kreis-rd.de
Etage: 1. OG   |   Zimmer: 104  


Der Bürgermeister

Thorsten Schulz
Aublick 20
24794 Bünsdorf

T: 0171 5344643

Postanschrift

Gemeinde Bünsdorf
Der Bürgermeister
c/o Amt Hüttener Berge
Mühlenstraße 8                
24361 Groß Wittensee

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